Richtlinien für Verwaltungsverfahren der Schiedsrichter des NFV Kreis Harburg (RiVw)

 

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Niedersächsischer Fußballverband e.V.
Kreis Harburg 

 

Anmerkung:

Der Gebrauch der männlichen Schreibweise dient lediglich der Vereinfachung und bezieht sich auf alle Gender.

Für die Durchführung des Schiedsrichterwesens haben nur die Satzungen und Ordnungen des Niedersächsischen Fußballverbandes, die Durchführungsbestimmungen für Schiedsrichter des Kreises Harburg und diese Richtlinien Gültigkeit.

          Teil I: Allgemeine Bestimmungen

Punkt 1: Persönlicher Geltungsbereich

Diese Richtlinien gelten für alle aktiven und passiven Schiedsrichter im Sinne der NFV-SRO. Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt der Tat.

Punkt 2: Begriff des Verwaltungsverfahrens

  1. Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieser Richtlinie, ergibt sich aus der Ausführung nach § 13 NFV-SRO zustehenden Strafbefugnis der Schiedsrichterausschüsse.
  2. Das Verwaltungsverfahren beginnt durch die Einleitung des Verfahrens und endet durch Bestandskraft einer Einstellung oder eines Verwaltungsentscheids.

Punkt 3: Elektronische Kommunikation

  1. Zur Kommunikation wird das DFBnet-Postfachsystem entsprechend § 54 der Satzung genutzt.
  2. Die Kommunikation erfolgt über das Postfach des Vereins des Schiedsrichters. § 25 Abs. 3 RuVO wird analog angewandt.
  3. Einstellungsbeschlüsse können direkt an den Schiedsrichter versandt werden.
  4. Entscheidungen, durch die der Schiedsrichter erhebliche Einbußen erleidet, müssen zusätzlich direkt an den Schiedsrichter versandt werden. Hierbei wird die im DFBnet hinterlegte E-Mail Adresse genutzt.
  5. Erhebliche Einbußen im Sinne dieser Vorschrift sind Nicht-Ansetzungen von über vier Monaten, sowie die Streichung von der Schiedsrichterliste.

Teil II: Strafen

Punkt 4: Arten der Strafen

Als Diziplinarmaßnahmen zulässig sind:
- Verweis (Punkt 5)
- Geldstrafe (Punkt 6)
- befristete Nichtansetzung (Punkt 7)
- Streichung von der Schiedsrichterliste (Punkt 8) 

Punkt 5: Verweis

Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Schiedsrichters. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Strafe.

Punkt 6: Geldstrafe

Es ist das Aussprechen einer Geldstrafe im Rahmen einer bis zum Verbandsvorstand festzusetzenden Höhe zulässig. Die Geldstrafe beträgt 5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45 oder 50 Euro.

Punkt 7: befristete Nichtansetzung

  1. Der KSA kann einen Schiedsrichter als Strafe befristet nicht ansetzen. Die Länge der befristeten Nichtansetzung darf ein Jahr nicht überschreiten.
  2. Während der Strafvollstreckung ist es dem Schiedsrichter freigestellt Spiele zu leiten, zu denen keine Ansetzung vorgenommen wird und für die der Schiedsrichter keine Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 NFV-SRO benötigt.

Punkt 8: Streichung von der Schiedsrichterliste

    1. Der KSA kann einen Schiedsrichter als Strafe von der Schiedsrichterliste streichen. Die Streichung kann befristet oder auf Dauer sein.
    2. Die Streichung von der Schiedsrichterliste darf nur in besonderen Fällen erfolgen. Ein besonderer Fall liegt unter anderem vor, wenn
      - die Tat durch ein extremes Maß an Pflichtwidrigkeit gekennzeichnet ist,
      - der Schiedsrichter nach Würdigung aller Umstände amtsungeeignet erscheint oder
      - der Schiedsrichter mehrfach durch Verwaltungsstrafen vorbelastet ist.
    3. Eine Streichung von der Schiedsrichterliste kann nicht bei Bestrafungen nach Nr. 4 oder 8 des Anhangs der NFV-SRO erfolgen.

Punkt 8a: Wiederaufnahme nach Streichung von der Schiedsrichterliste

  1. Im Falle einer Streichung kann der Bestrafte einen Antrag auf Wiederaufnahme auf die Schiedsrichterliste stellen.
  2. Mit dem Verwaltungsentscheid hat der KSA zu beschließen, wann der Antrag frühstens erfolgen darf. Die Zeit darf zwei Jahre ab Aussprache der Strafe nicht unterschreiten und fünf Jahre nicht überschreiten.
  3. Der Antrag hat schriftlich beim KSA zu erfolgen und kann begründet abgelehnt werden.

Punkt 9: kurze befristete Nicht-Ansetzung nur in Ausnahmefällen

Eine Nicht-Ansetzung unter einem Monat verhängt der KSA nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Schiedsrichters liegen, die Verhängung einer Nicht-Ansetzung zur Einwirkung auf den Schiedsrichter oder aus generalpräventiven Gesichtspunkten unerlässlich machen.

Punkt 10: Strafe bei Tatmehrheit

Bei Tatmehrheit ist eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Gesamtstrafe darf die Summe der einzelnen Strafen nicht übersteigen.

Punkt 11: Strafen gegen minderjährige Schiedsrichter

Geldstrafen gegen Schiedsrichter, die zum Zeitpunkt der Tat minderjährig waren, sind unzulässig. Anstelle einer Geldstrafe wird ein Verweis erteilt, wenn die Voraussetzungen des Punkt 9 dem nicht entgegenstehen.


Punkt 12: Sofortmaßnahmen bei befristeten Nicht-Ansetzungen und Streichungen von der Schiedsrichterliste

  1. Im Falle des Aussprechens einer befristeten Nicht-Ansetzung oder einer Streichung von der Schiedsrichterliste kann der KSA den SR als Sofortmaßnahme, ab Versenden der Entscheidung, nicht ansetzen und von den Spielen innerhalb des fraglichen Bereichs absetzen.
  2. Die bis zur Bestandskraft der Strafe verbüßte Zeit, wird auf die Strafvollstreckung angerechnet. 

Teil III: Verfahrenseinleitung und Verfahrensablauf

Punkt 13: Einleitung des Verfahrens

  1. Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Verstoßes gegen die NFV-SRO rechtfertigen, kann der KSA ein Verwaltungsverfahren einleiten.
  2. Die Einleitung kann sowohl von Amts wegen, als auch nach Anzeige erfolgen.

Punkt 13a: Prüfung des Sachverhaltes

Hat der KSA ein Verfahren nach Punkt 13 eingeleitet, so überprüft er vorweg, bevor er dem Schiedsrichter Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, ob eine Einstellung nach Punkt 19 Abs. 1 Nr. 2 oder Punkt 19 Abs. 2 in Frage kommt.

Punkt 14: Gelegenheit zur Stellungnahme

  1. Nach § 14 Abs. 3 NFV-SRO ist dem Schiedsrichter bei gewissen Tatbeständen die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  2. Der KSA kann, wenn notwendig, zusätzlich zu den in § 14 Abs. 3 NFV-SRO aufgeführten Tatbeständen, auch in weiteren Fällen eine Stellungnahme des Schiedsrichters anzufordern.
  3. Die Stellungnahme soll auf schriftlichem Wege erfolgen. Ausnahmen werden in Punkt 16 Abs. 1 geregelt.
  4. Nimmt der Schiedsrichter gegenüber dem KSA keine Stellung, so ist auch eine Erklärung durch den Verein oder einen Vereinsvertreter zulässig. Ebenso ist eine Erklärung des Vereins oder Vereinsvertreters möglich, wenn ein Gespräch mit dem Schiedsrichter stattgefunden hat.

Punkt 15: Schriftliche Stellungnahme

Für die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme kann eine Frist aufgegeben werden. Stellungnahmen, die nach Ende der Frist eingegangen sind, werden nicht berücksichtigt.
Die Frist für eine Stellungnahme nach § 14 Abs. 3 NFV-SRO darf 7 Tage nicht unterschreiten und soll zwei Wochen nicht überschreiten.

Punkt 16: Mündliche Stellungnahme

  1. Bei komplexen Sachverhalten, in Fällen, in denen eine Entscheidung mit erheblichen Einbußen für den Schiedsrichter zu erwarten ist oder wenn der Schiedsrichter bereits aufgrund einer vorherigen Verwaltungsstrafe vorbelastet ist, kann eine Stellungnahme auch mündlich eingeholt werden. Ferner kann ebenso, wenn der Schiedsrichter auf die Anforderung zur schriftlichen Stellungnahme nicht fristgemäß reagiert, eine mündliche Stellungnahme angefordert werden.
  2. Der Schiedsrichter kann bis zum Ende der Frist zur schriftlichen Stellungnahme erklären, dass er eine mündliche Stellungnahme abgeben möchte. Der Erklärung ist Folge zu leisten.
  3. Der KSA hat zwei oder mehr Vertreter zur Einholung der mündlichen Stellungnahme zu entsenden. Die Anwesenheit der zuständigen Entscheidungsperson ist unabdingbar. Es ist ein Protokoll anzufertigen.
  4. Eine mündliche Stellungnahme kann nicht telefonisch erfolgen.

Punkt 17: Informatorische Befragungen

Der KSA kann für seine Entscheidung und zu deren Begründung weitere Informationen einholen. Dies bezieht sich insbesondere auf Rückfragen an den Anzeigenden.

Punkt 18: Abgabe des Verfahrens

Sollte sich nach dem Ergebnis der Anhörung ergeben, dass die Strafgewalt des KSA nicht ausreicht oder Ermittlungsmaßnahmen erforderlich sind, so gibt der KSA das Verfahren an das zuständige Sportgericht ab.

Punkt 19: Einstellung des Verfahrens

  1. Das Verwaltungsverfahren wird eingestellt,
    - wenn ein Verstoß nicht erwiesen ist oder
    - wenn ein Verfahrenshindernis vorliegt.
  2. Sind die in Abs. 1 genannten Punkte nicht erfüllt, so kann durch Beschluss des zuständigen Strafbefugten eine Einstellung erfolgen, wenn
    - ein Verstoß fahrlässig nach Nr. 3 – 10 des Anhangs der NFV-SRO erfolgte,
    - der Schiedsrichter bisher nicht aufgrund des gleichen Vergehens durch einen Verwaltungsentscheid vorbelastet ist und
    - die Folgen der Tat gering blieben oder eine Strafe ihren Zweck verfehlen oder unverhältnismäßig erscheinen würde.
  3. Im Falle einer Einstellung, nachdem vom Schiedsrichter eine Stellungnahme angefordert wurde, ist die Einstellung dem Schiedsrichter oder dem Verein mitzuteilen. Dies bedarf keiner besonderen Form.

Punkt 20: Verwaltungsentscheid

  1. Sollte sich nach Feststellungen des KSA ein Verstoß gegen die NFV-SRO ergeben haben, so wird ein Verwaltungsentscheid erstellt, wenn keine Einstellung nach Punkt 19 erfolgt.
  2. Es ist ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung zu erstellen. Der Name der Entscheidungsperson(en) ist gesondert bekanntzugeben, sobald es sich um eine Entscheidung mehrerer Entscheidungspersonen handelt, die nicht im Briefkopf genannt werden.
  3. Ist nach einer mündlichen Stellungnahme keine weitere informatorische Befragung oder eine Beratung mit nicht anwesenden Personen notwendig, so kann vor Ort die Entscheidung gegenüber dem Schiedsrichter verkündet werden. Punkt 20 Abs. 2 bleibt unberührt.

Punkt 21: Verfahrenshindernisse

  1. Derselbe Verfahrensgegenstand darf nicht bereits bei einem anderen Verwaltungsorgan oder Rechtsorgan des NFV anhängig sein.
  2. Es darf wegen derselben Tat keine rechts- oder bestandskräftige Entscheidung ergangen sein.
  3. Gegen Verstorbene wird kein Verfahren durchgeführt.
  4. Kein Schiedsrichter kann rückwirkend für eine Tat bestraft werden, die zum Zeitpunkt der Tat noch nicht untersagt war.

Punkt 22: Tilgung vorangegangener Verwaltungsstrafen

  1. Die Tilgungsfrist für einen Verweis oder eine Geldstrafe bis zu 15,00€ beträgt drei Jahre.
  2. Die Tilgungsfrist für eine Geldstrafe ab 20,00€ oder eine befristete Nicht-Ansetzung von bis zu vier Monaten beträgt fünf Jahre.
  3. Die Tilgungsfrist für eine befristete Nicht-Ansetzung von über vier Monaten beträgt zehn Jahre.
  4. Die Tilgungsfrist beginnt mit Bestandskraft.

Teil IV: Rechtsmittel, Haftung und Kosten

Punkt 23: Rechtsmittel

Gegen Entscheidungen des KSA ist die gebührenfreie Anrufung innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung beim Kreissportgericht Harburg zulässig

Punkt 24: Vereinshaftung

Die Vereine haften nach § 14 Abs. 5 NFV-SRO für Strafen und Kosten, die ihren gemeldeten Schiedsrichtern auferlegt wurden.

Punkt 25: Verwaltungskosten

  1. Ergeht ein Verwaltungsentscheid, so fallen Verwaltungskosten im Rahmen der NFV-SRO an.
  2. Im Falle einer mündlichen Stellungnahme können diese auch das Fahrtgeld oder Sitzungsgeld der anwesenden KSA-Mitglieder oder Teile dessen beinhalten, wenn der Schiedsrichter anschließend mit einer Verwaltungsstrafe belegt wird.
  3. Im Falle einer Einstellung fallen die Verwaltungskosten dem Verband zur Last.

 

Teil V: Strafbefugnis

Punkt 26: Rechtliche Grundlage

  1. In § 13 NFV-SRO wird dem KSA die Strafbefugnis bei Verstößen gegen die NFV- SRO erteilt.
  2. Der KSA regelt in Punkt 11 DbSR, dass der Ablauf von Verwaltungsverfahren durch die hiesigen Richtlinien geregelt wird.

Punkt 27: Entscheidungspersonen

  1. Wenn mit keinen erheblichen Einbußen für den Schiedsrichter zu rechnen ist und bei unstreitigem Sachverhalt wird die Strafbefugnis durch den zuständigen Strafbefugten ausgeübt.
  2. Bei streitigem Sachverhalt, wenn mit keinen erheblichen Einbußen für den Schiedsrichter zu rechnen ist, wird die Strafbefugnis durch den zuständigen vorsitzenden Strafbefugten und mindestens zwei weitere Strafbefugten ausgeübt.
  3. Ist in einem Fall mit erheblichen Einbußen für den Schiedsrichter zu rechnen, kann der KSA per Beschluss die Strafbefugnis an den zuständigen vorsitzenden Strafbefugten und mindestens zwei weitere Strafbefugte delegieren. Erfolgt keine Delegation, so entscheidet der KSA als gesamtes Gremium.
  4. Die einzelne Zuständigkeit wird seitens des KSA durch Verfügung geregelt.

Punkt 28: Abstimmung

Zu jeder dem Schiedsrichter nachteiligen Entscheidung über die Schuldfrage und die Strafzumessung ist eine absolute Mehrheit erforderlich. Bilden sich mehr als zwei Meinungen, von denen keine die erforderliche Mehrheit für sich hat, so werden die den Schiedsrichter nachteiligsten Stimmen den zunächst minder nachteiligen so lange hinzugerechnet, bis sich die erforderliche Mehrheit ergibt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Strafbefugten

 

 

Kreis Harburg, November 2023
Der Kreisschiedsrichterausschuss